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(Nr. 4255.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus China.
Vom 5. Juli 1913.
Auf Grund der Nr. 3 der Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der
Ein= und Durchfuhr aus China, vom 18. Februar 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 57)
und unter Bezugnahme auf die hierzu erlassene Bekanntmachung vom 2. April
1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) bestimme ich, daß die unter Nr. 1 und 2 der
Bekanntmachung vom 18. Februar 1911 aufgeführten Beschränkungen für Post-
paketsendungen aus dem Schutzgebiete Kiautschou keine Anwendung finden.
Diese Bestimmung tritt am 1. August 1913 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jonquieres.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.