Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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B. Behandlung der Schiffe, die aus der Ostsee oder Nordsee kommen 
und nach einem entfernteren deutschen Hafen) d. h. einem deutschen 
Hafen außerhalb der Elbe oder Kieler Föhrde, fahren wollen. 
Tholera. 
(Vgl. §§ 8 bis 10 der Bekanntmachung vom 29. August 1907.) 
g 18. 
Ist ein Schiff als choleraverseucht!) anzusehen, so kann auf Antrag des Kapitäns 
von der Ausschiffung der an Bord befindlichen Cholerakranken, Krankheitsverdächtigen, 
Ansteckungsverdächtigen und Gestorbenen sowie von der Desinfektion) insbesondere des 
Bilge- und Ballastwassers, Abstand genommen werden, wenn der Kapitän sich den 
im Einzelfall anzuordnenden gesundheitlichen Maßregeln unterwirft. Als derartige 
Maßregeln kommen insbesondere in Betracht 
1. die Gestattung der Durchfahrt nur bei Tage und unter Führung der 
gelben Flagge (§ 5), 
2. die Begleitung des Schiffes durch einen Kanalbeamten oder eine Ge- 
sundheitswache, 
3. die Absonderung der Erkrankten und Verstorbenen an Bord, 
4. die Schließung der Schiffsaborte und Aufstellung von Aborteimern, deren 
Inhalt während der Fahrt, wenn angängig überhaupt nicht, jedenfalls 
aber nicht undesinfiziert, in das Kanalwasser oder in die Elbe entleert 
werden darf (vgl. § 17), 
5. das Verbot der Verunreinigung des Kanalwassers oder der Elbe durch 
undesinfizierte menschliche Ausscheidungen, durch Wasser, das zu Reinigungs.- 
zwecken an Bord gebraucht worden ist, oder durch ausgepumptes Bilge- 
oder Ballastwasser, 
6. der Ersatz verdächtigen Trinkwassers durch einwandfreies Wasser. 
Die Bewilligung des Antrags bedarf der telegraphisch einzuholenden Zu- 
stimmung des Kaiserlichen Kanalamts. Die Bewilligung kann versagt werden, wenn 
infolge der technischen Einrichtungen des Schiffes oder aus sonstigen Gründen nach 
dem Ermessen des beamteten Arztes die genaue Befolgung der vorgeschriebenen Maß- 
regeln nicht gewährleistet erscheint. 
§19. 
Auf choleraverdächtige 5) Schiffe finden die Bestimmungen des § 18 sinn- 
gemäße Anwendung. 
  
1) Wenn das Schiff Cholera an Bord hat oder wenn auf ihm in den letzten sieben Tagen vor 
seiner Ankunft ein oder mehrere Cholerafälle vorgekommen sind, so gilt es als choleraverseucht. 
*) Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den 
letzten sechs Wochen, aber nicht innerhalb der letzten sieben Tage vor der Ankunft, ein oder mehrere Eholera- 
fälle vorgekommen sind) so gilt es als choleraverdächtig.
	        
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