Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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87. 
Die in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Rechtsvorgänge und ihre Beur— 
kundung sowie die von Gesellschaften usw. der dort bezeichneten Art ausgegebenen 
Aktien, Aktienanteilscheine und Anteilscheine sowie die Interimsscheine über Einzahlun- 
gen auf diese Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren 
Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Diese Bestimmung findet keine Anwendung 
auf die Fälle d Ziffer 1, 3 und 4 der Tarifnummer 1 unter A sowie auf die 
Fälle e Ziffer 2 dieser Tarifnummer, soweit es sich um die Uberlassung von 
Grundstücken und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften gelten, zum Sondereigentume handelt. Das Gleiche gilt, wenn 
Grundstücke oder Berechtigungen, für welche die auf Grundstücke sich beziehenden 
Vorschriften gelten, als Einlagen in eine der in Tarifnummer 1 A unter c 
bezeichneten Gesellschaften eingebracht werden. 
Die Errichtung von weigniederlassungen oder die Verlegung des Sitzes 
von Gesellschaften, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, unterliegt in den 
einzelnen Bundesstaaten keiner Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). 
Von der Umschreibung der im Abs. 1 bezeichneten Wertpapiere in den 
Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere 
selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten, Abtretungen usw.) ist eine 
Abgabe nicht zu entrichten. 
Die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für Amtshandlungen, die die in 
Tarifnummer 1 unter 4 bezeichneten Rechtsvorgänge betreffen, wird durch die Vor- 
schriften dieses Gesetzes nicht berührt. 
Enthalten Urkunden dieser Tarifnummer Geschäfte, welche dem Stempel 
der Tarifnummer 4 a unterliegen, so ist letzterer auf den Stempel der Tarif- 
nummer 1 unter Aanzurechnen. 
. 
Hinsichtlich der vor dem 1. Oktober 1913 vorgenommenen Beurkundung 
der Errichtung von Gesellschaften usw. der in Tarifnummer 1 unter 4 bezeichneten Art 
und der vor diesem Zeitpunkt eingetretenen, daselbst bezeichneten Kapitalerhöhungen 
sowie hinsichtlich der aus Anlaß der beurkundeten Errichtung oder Kapitalerhöhung 
ausgegebenen Aktien, Aktienanteilscheine, Anteilscheine und Interimsscheine bewendet 
es bei den bisherigen Gesetzen. 
Waren das Kapital oder die Nachschüsse der in Tarifnummer 1 unter Aa, b 
bezeichneten Gesellschaften nicht voll eingezahlt, so finden hinsichtlich der nach dem 
30. September 1913 erfolgenden Einzahlungen die Vorschriften dieses Gesetzes 
nur dann keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß die Abgabepflicht hin- 
sichtlich dieser Einzahlungen nach den bisherigen Reichs= oder Landesgesetzen bereits 
vor dem 1. Oktober 1913 eingetreten ist. 
9. 
Wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Entrichtung der in 
Tarifnummer 1 bezeichneten Stempelabgaben zuwiderhandelt, verfällt in eine
	        
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