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Die in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Rechtsvorgänge und ihre Beur—
kundung sowie die von Gesellschaften usw. der dort bezeichneten Art ausgegebenen
Aktien, Aktienanteilscheine und Anteilscheine sowie die Interimsscheine über Einzahlun-
gen auf diese Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren
Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Diese Bestimmung findet keine Anwendung
auf die Fälle d Ziffer 1, 3 und 4 der Tarifnummer 1 unter A sowie auf die
Fälle e Ziffer 2 dieser Tarifnummer, soweit es sich um die Uberlassung von
Grundstücken und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, zum Sondereigentume handelt. Das Gleiche gilt, wenn
Grundstücke oder Berechtigungen, für welche die auf Grundstücke sich beziehenden
Vorschriften gelten, als Einlagen in eine der in Tarifnummer 1 A unter c
bezeichneten Gesellschaften eingebracht werden.
Die Errichtung von weigniederlassungen oder die Verlegung des Sitzes
von Gesellschaften, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, unterliegt in den
einzelnen Bundesstaaten keiner Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
Von der Umschreibung der im Abs. 1 bezeichneten Wertpapiere in den
Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere
selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten, Abtretungen usw.) ist eine
Abgabe nicht zu entrichten.
Die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für Amtshandlungen, die die in
Tarifnummer 1 unter 4 bezeichneten Rechtsvorgänge betreffen, wird durch die Vor-
schriften dieses Gesetzes nicht berührt.
Enthalten Urkunden dieser Tarifnummer Geschäfte, welche dem Stempel
der Tarifnummer 4 a unterliegen, so ist letzterer auf den Stempel der Tarif-
nummer 1 unter Aanzurechnen.
.
Hinsichtlich der vor dem 1. Oktober 1913 vorgenommenen Beurkundung
der Errichtung von Gesellschaften usw. der in Tarifnummer 1 unter 4 bezeichneten Art
und der vor diesem Zeitpunkt eingetretenen, daselbst bezeichneten Kapitalerhöhungen
sowie hinsichtlich der aus Anlaß der beurkundeten Errichtung oder Kapitalerhöhung
ausgegebenen Aktien, Aktienanteilscheine, Anteilscheine und Interimsscheine bewendet
es bei den bisherigen Gesetzen.
Waren das Kapital oder die Nachschüsse der in Tarifnummer 1 unter Aa, b
bezeichneten Gesellschaften nicht voll eingezahlt, so finden hinsichtlich der nach dem
30. September 1913 erfolgenden Einzahlungen die Vorschriften dieses Gesetzes
nur dann keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß die Abgabepflicht hin-
sichtlich dieser Einzahlungen nach den bisherigen Reichs= oder Landesgesetzen bereits
vor dem 1. Oktober 1913 eingetreten ist.
9.
Wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Entrichtung der in
Tarifnummer 1 bezeichneten Stempelabgaben zuwiderhandelt, verfällt in eine