Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 658 — 
VIII. Vergütungen. 
(Tarifnummer 9.) 
72. 
Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine 
besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der ge- 
samten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reise- 
gelder usw. [Abs. 3 Tarifnummer 9), die den zur Uberwachung der Geschäfts- 
führung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanz- 
aufstellung gewährt worden sind. ' 
§73. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Vorstand, den 
persönlich haftenden Gesellschaftern beziehungsweise den Geschäftsführern der im 
72 genannten Gesellschaften ob. Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu Lasten 
der zum Bezuge der Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten. 
74. 
Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch Verwendung 
von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder 
von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundes- 
rate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Ent.- 
richtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf. 
75. 
Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Mitglieder 
des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesellschafter beziehungsweise die Ge- 
schäftsführer der Gesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, welche das Zwanzigfache 
des hinterzogenen Stempels beträgt. - 
IX. Schecks. 
(Tarifnummer 10.) 
8 76. 
Die Entrichtung der in Nr. 10 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe 
muß erfolgen, ehe ein im Inland ausgestelter Scheck vom Aussteller, ein im 
Ausland auf das Inland ausgestellter Scheck, der nicht schon im Ausland mit 
dem Reichsstempel versehen ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den 
Händen gegeben wird.
	        
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