Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den Zahlungs—
pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung oder durch die Bewilligung einer
von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die Verjährung unterbrochen, so be-
ginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem der
für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im
Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in
welchem die bewilligte Frist abläuft.
& 110.
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze
festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt
geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be-
stimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben
Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die
Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht
an das Reichsgericht.
& 111.
Ziuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu
dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen
Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
nach sich. »
DieselbeStmfetrittein,wennindenFällenders§9,11,31,39,49,
57, 70, 75, 81, 94 und 103 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuer—
hinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.
112.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen-
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit-
gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels-
gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter
Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen
Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Ver-
treter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten beteiligt sind.
Auf die Verhängung der im § 32 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden
diese Bestimmungen keine Anwendung.
113.
Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhand-
lungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im
Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafver-
folgung finden die Vorschriften in Ih# 23, 24 des Wechselstempelgesetzes vom