Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

672 
Tarif. 
  
  
3 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
  
Mark 
Df. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
  
A. Gesellschaftsverträge. 
Beurkundungen von Gesellschaftsver- 
trägen, wenn sie betreffen: 
a) die Errichtung von inländischen Aktien- 
gesellschaften oder Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien sowie die Erhöhung 
des Grundkapitals solcher Gesellschaften 
in der Form von Verträgen oder Be- 
schlüsen ... .... 
  
4½% 
  
  
  
  
des Grundkapitals oder des Betrags 
der Erhöhung dieses Kapitals zu- 
züglich des Betrags, um den der 
Neunwert der das Grundkapital 
oder die Kapitalerhöhung bilden- 
den Aktien durch den Betrag 
überschritten wird, für welchen 
sie von den ersten Erwerbern 
(Gründern, Aktionären, Ubernahme- 
konsortien usw.) übernommen wer- 
den. Sind die Aktien nicht gegen 
Barzahlung übernommen, so tritt 
an Stelle des bezeichneten Wertes 
der Gesamtwertder Gegenleistungen 
(Sacheinlagen). Werden Genuß. 
scheine oder ähnliche Wertpapiere 
gegen Entgelt ausgegeben, die sich 
nicht als Aktien oder als Renten- 
oder Schuldverschreibungen (Tarif- 
nummer 2) darstellen, aber zum 
Bezug eines Anteils an dem Ge- 
winn oder dem bei der Liquidation 
erzielten Uberschusse berechtigen, so 
erhöht sich der der Versteuerung 
zugrunde zu legende Wert um den 
Wert der Gegenleistungen.
	        
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