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4
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(2)
2. die auf Grund des Reichsgesetzes
vom 8. Juni 1871 abgestempelten
ausländischen Inhaberpapiere mit
Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer 1 und?.
Der Aushändigung ausländischer
Wertpapiere im Inland wird es gleich-
geachtet, wenn solche Wertpapiere, welche
durch ein im Ausland abgeschlossenes
Geschäft von einem zur Zeit des Ge-
schäftsabschlusses im Inland wohnhaften
Kontrahenten angeschafft sind, diesem
aus dem Ausland übersandt oder von
ihm oder einem Vertreter aus dem Aus-
land abgeholt werden.
Genußscheine und ähnliche zum Bezug
eines Anteils an dem Gewinn einer unter
Tarifnummer 1 unter A a fallenden Ge-
sellschaft berechtigende Wertpapiere unter-
liegen, sofern nicht Tarifnummer 1 unter
Aa Spalte 4 Satz 3 oder Aumerkung 4
zu Tarifnummer 1 Aa, b oder Tarif-
nummer 1 B, 2 Platz greift, einer festen
Abgabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle er-
loschener Aktien ausgegeben werden
b) alle übrigen, und zwar:
1. inländische ..
2. ausländische
beträgt.
Inländische auf den Inhaber lautende und
auf Grund staatlicher Genehmigung aus-
gegebene Renten= und Schuldverschrei-
bungen der Kommunalverbände, Kom-
munen und KommunalKreditanstalten,
der Korporationen ländlicher oder städti-
scher Grundbesitzer, der Grundkredit= und
Hypothekenbanken oder der Eisenbahn-
gesellschaften sowie Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Wertpapiere
30
40
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von jeder einzelnen Urkunde.
vom Nennwert beziehungsweise vom
Betrage der bescheinigten Ein-
zahlungen nach Maßgabe der Vor-
schriften für die Abgabenberechnung
bei inländischen Wertpapieren der
unter Nr. 2 bezeichneten Art, und
zwar in Abstufungen von 50 Df.
für je 100 Mark oder einen Bruch-
teil dieses Betrags.