Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

683 
  
  
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(2) 
  
2. die auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 8. Juni 1871 abgestempelten 
ausländischen Inhaberpapiere mit 
Prämien. 
Anmerkung zu Tarifnummer 1 und?. 
Der Aushändigung ausländischer 
Wertpapiere im Inland wird es gleich- 
geachtet, wenn solche Wertpapiere, welche 
durch ein im Ausland abgeschlossenes 
Geschäft von einem zur Zeit des Ge- 
schäftsabschlusses im Inland wohnhaften 
Kontrahenten angeschafft sind, diesem 
aus dem Ausland übersandt oder von 
ihm oder einem Vertreter aus dem Aus- 
land abgeholt werden. 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug 
eines Anteils an dem Gewinn einer unter 
Tarifnummer 1 unter A a fallenden Ge- 
sellschaft berechtigende Wertpapiere unter- 
liegen, sofern nicht Tarifnummer 1 unter 
Aa Spalte 4 Satz 3 oder Aumerkung 4 
zu Tarifnummer 1 Aa, b oder Tarif- 
nummer 1 B, 2 Platz greift, einer festen 
Abgabe, die für 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle er- 
loschener Aktien ausgegeben werden 
b) alle übrigen, und zwar: 
1. inländische .. 
2. ausländische 
beträgt. 
Inländische auf den Inhaber lautende und 
auf Grund staatlicher Genehmigung aus- 
gegebene Renten= und Schuldverschrei- 
bungen der Kommunalverbände, Kom- 
munen und KommunalKreditanstalten, 
der Korporationen ländlicher oder städti- 
scher Grundbesitzer, der Grundkredit= und 
Hypothekenbanken oder der Eisenbahn- 
gesellschaften sowie Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere 
  
  
  
30 
40 
  
  
l 
l 
von jeder einzelnen Urkunde. 
vom Nennwert beziehungsweise vom 
Betrage der bescheinigten Ein- 
zahlungen nach Maßgabe der Vor- 
schriften für die Abgabenberechnung 
bei inländischen Wertpapieren der 
unter Nr. 2 bezeichneten Art, und 
zwar in Abstufungen von 50 Df. 
für je 100 Mark oder einen Bruch- 
teil dieses Betrags.
	        
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