Metadata : Verzeichniss der Handschriften im Preussischen Staate. Göttingen 3. (3)

92

cf.  Schmidts  Sammlung  der  Landesgesetze  Theil  VII.  pag.  98  ff.
in  einigen  Punkten,  wie  hiermit  geschieht,  abgeaͤndert  und  uͤberhaupt  Folgendes
bestimmt  werde.
Zu  (..  I.  und  II.  jenes  Reglements.
Das  Strafrecht  des  Stadtrathes  zu  Allstedt  wird  dahin  erweitert,
daß  solcher  jeden  sein  obrigkeitliches  Ansehen  brleidigenden  Bürger  oder
Schutzbürger,  ohne  Beschränkung  auf  das  Begehen  der  Beleidigung  im
Rathhause  und  Rathskeller,  bis  auf  drey  Tage  in  den  Börgergehorsam
bringen  oder  eine  angemessene  Geldstrafe  deshalb  erkennen,  auch  alle  die
öffentliche  Ruhe  in  der  Stadt  und  den  Vorstädten  störende  Personen  arretiren
  und  an  die  kompetenten  Behörden  abliefern  lassen  kann.

Zu  F.  XI.

Die  Handhabung  der  Orts-Polizey,  welche  zeither  dem  Amte  und  Rathe
gemeinsam  oblag,  geht  auf  letztern  allein  über.

In  den  Gesinde-,  Innungs-,  Privilegien=  und  Konzessions-Sachen  verfahrt
und  entscheidet  der  Stadtrath  so  lange,  als  es  bloß  auf  die  Handhabung  der
Gesindeordnung  vom  18.  Juny  1823,  ingleichen  der  Innungsartikel,  Privilegien
  und  Konzessionen  ankommt.  Wenn  aber  ein  Betheiligter  auf  rechtliches
Gehör  hierbey  anträgt:  so  ist  die  Sache,  jedoch  was  die  Gesindeordnung  betrifft,
  nach  näherer  Maßgabe  der  Gesindeordnung  F.  50,  sofort  an  das  Großherzogliche
  Justiz-Amt  oder  vor  die  sonst  zustandige  richterliche  Behörde  zu  verweisen.


Zu  F.  XII.

Die  zeither  zu  den  Rathsversammlungen  zugezogenen  beyden  Amts-Schuld-=heißen
  werden,  da  ihre  Zuziehung  in  Folge  der  jebt  getroffenen  Abänderungen  in
der  bisherigen  Verfassung  zu  dem  untergelegenen  Zwecke  nicht  weiter  erforderlich,
entlassen;  es  hat  sich  indeß  der  Stadtrath  nach  wie  vor  aller  Eingriffe  in  die
Justiz-Gewalt  des  Amtes  streng  zu  enthalten  und  jede  Sache,  die  der  Rechtspflege
  bedarf,  alsbald  an  letzteres  zu  verweisen,  überhaupt  in  dieser  Beziehung
den  Bestimmungen  des  obengedachten  Jurisdiktions-Reglements  ferner  nachzugehen.

Zu  K.  KIII.  und  XIV.
Die  Annahme  und  Verpflichtung  des  Flurschützen  und  des  Rathsdieners