— 708 —
In demselben Abschnitt hat mit Gültigkeit vom 1. August 1913 die
Nr. 97e) (Reichs-Gesetzbl. S. 187) folgende Fassung erhalten:
„e) Jagstfeld-Ohrnberg“.
II. Im Abschnitt Osterreich-Ungarn IA ist in Nr. 24 die Ziffer 1) Rittner=
bahn (Lokalbahn Bozen-Klobenstein) gestrichen (Reichs-Gesetzbtl. S. 190).
In demselben Abschnitt ist mit Gültigkeit vom 9. April 1913 hinter
Nr. 25 (Reichs-Gesetzbl. S. 190) nachgetragen:
/25) Lokalbahn Vöcklamarkt—Attersee“.
III. Im Abschnitt Frankreich A hat mit Gültigkeit vom 6. Juli 1913 die
Nr. 6 (Reichs-Gesetzbl. S. 194) folgende Fassung erhalten:
6. Der Staatsbahnen, einschließlich der Lokalbahnen von Ligre-Riviere
nach Richelieu, für Rechnung des Departements Indres#et-Loire be-
trieben, von Le Pallet nach Vallet, für Rechnung des Departements
Loire-Inférieure betrieben, von Chars nach Marines, für Rechnung
des Departements Seine-et-Oise betrieben, und von Montsecret-Vassy
nach Les Maures, für Rechnung des Departements Orne betrieben.“
IV. Im Abschnitt Italien A hat die Nr. 20 (Reichs-Gesetzbl. S. 196) folgende
Fassung erhalten:
„20. Die von der Societä delle Ferrovie Salentine betriebenen Linien
Nardd-Trirase-Maglie, Nardd-Centrale-Novoli und Lecce-Francavilla
Fonta.
V. Im Abschnitt Schweiz ist unter A — von schweizerischen Verwaltungen
betriebene Bahnen und Bahnstrecken — die Nr. 6 Neuenburger Jurabahn
(Reichs-Gesetzbl. S. 202) gestrichen worden. Unter B, Bahnstrecken, die
sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden, wurde
in Nr. 48 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) in der 6. Zeile statt „mit der Neuen-
burger Jurabahn“ eingetragen:
„mit den schweizerischen Bundesbahnen““.
In demselben Abschnitt ist unter II. Schmalspurbahnen (Reichs-Gesetzbl.
S. 202) mit Gültigkeit vom 9. April 1913 nachgetragen worden:
/27a) Greyerzer Bahnen.
28a) Montreux—-Berner Oberland-Bahn, ausschließlich der von ihr betrie-
benen Linien Clarens-Chailly-Blonay und les Avants-Sonloup.
32a) Veveysaner Bahnen, ausschließlich der mitbetriebenen Linie Blonay-
Les Mliiades.“
Berlin, den 11. September 1913.
Der Reichskanzler.
Im Aubftrage:
Wackerzapp.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.