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Reichs-Gesetzblatt.
65.
Inhalt: Bestimmungen über Hausarbeit in der Tabakindustrie. S. 751. — Bekanntmachung, betreffend
die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Krankenversicherungspflicht. S. 760.
(Nr. 4304.) Bestimmungen über Hausarbeit in der Tabakindustrie. Vom 17. November 1913.
Auf Grund des § 10 des Hauzarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911
Reichs- Gesetzbl. S. 976) hat der Bundesrat über die Herstellung und das Sor-
tieren von Zigarren und über das Abrippen von Tabak in der Hausarbeit fol-
gendes bestimmt:
I. Einleikende Bestimmungen.
1.
Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf Werkstätten, in
denen zur Herstellung von Zigarren erforderliche Verrichtungen vorgenommen
oder Zigarren sortiert werden oder Tabak abgerippt wird, wenn in ihnen
1. jemand ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen mit solchen
Arbeiten beschäftigt, oder
2. eine oder mehrere Personen solche Arbeiten verrichten, ohne von eineim
den Werkstattbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu sein.
§ 2.
Als Werkstätten im Sinne dieser Bestimmungen gelten neben den Werk-
stätten im Sinne des § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung Räume, die zum
Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn die im 81 bezeichneten Arbeiten
darin verrichtet werden, sowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitstellen.
II. Arbeitsräume.
§ 3.
Das Abrippen von Tabak, das Wickeln, Rollen oder Sortieren von
Zigarren darf, soweit es nicht im Freien geschieht, nur in solchen Räumen vor-
genommen werden, welche folgenden Anforderungen entsprechen:
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Ausgegeben zu Berlin, den 21. November 1913.