Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 761 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
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— —. —— — — 
AM 67. 
Inhalt: Bekanutmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung. S. 761. 
Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Krankenversicherung nach der Reichs- 
versicherungsordnung. S. 762. — Bekanntmachung, betreffend die von der Krankenkasse zu er- 
teilende Bescheinigung für Wandergewerbtreibende. S. 762. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4308.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs- 
ordnung. Vom 21. November 1913. 
Auf Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat folgendes bestimmt: 
Soweit Wandergewerbscheine, die im Jahre 1914 Gültigkeit haben sollen, 
beantragt werden, bevor die Bescheinigung nach §# 461 Abs. 1 der Reichsversiche- 
rungsordnung erteilt werden kann, hat der Arbeitgeber eine Sicherheit für die 
auf die Zeit nach dem 31. Dezember 1913 entfallenden Beiträge zur Kranken- 
versicherung im Betrage von 24 Mark für jeden in seinem Wandergewerbbetriebe 
Beschäftigten, den er von Ort zu Ort mit sich führen will, an die Polizeibehörde 
zu zahlen, bei welcher der Wandergewerbschein beantragt wird. Wird der 
Wandergewerbschein für eine kürzere Zeit als für die Dauer eines Jahres be- 
antragt, so ist der Betrag der Sicherheit entsprechend zu ermäßigen. 
Der Wandergewerbschein darf nur erteilt werden, wenn die Sicherheit ge- 
leistet ist. Die Polizeibehörde hat den gezahlten Betrag demnächst an die zu- 
ständige Krankenkasse abzuführen, welche den Betrag auf die Krankenkassenbeiträge 
des Arbeitgebers verrechnet. Deckt die Sicherheit nicht den Betrag der Beiträge, 
so ist der fehlende Betrag von dem Arbeitgeber nachträglich an die Kasse zu zahlen. 
Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Behörde, die nach § 62 
der Gewerbeordnung nachträglich die Erlaubnis zur Mitführung weiterer Begleiter 
zu erteilen hat, solange der Wandergewerbschein die Angabe über Grundlohn 
und Wochenbeitrag nicht enthält. 
Berlin, den 21. November 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Reichs-Gesetbl. 1913. 125 
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1913.
	        
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