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Reichs-Gesetzblatt.
Añ 70.
Inhalt: Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Liegeleien
und Anlagen zur Herstellung von Dinassteinen, Schamottesteinen und anderen Schamotteerzeugnissen.
S. 777.
(Nr. 4318.) Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Ziegeleien und Anlagen zur Herstellung von Dinassteinen,
Schamottesteinen und anderen Schamotteerzeugnissen. Vom 8.Dezember 1913.
Auf Grund des 9 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach-
stehenden
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Liegeleien und Anlagen zur Herstellung von Dinas-
steinen, Schamottesteinen und anderen Schamotteerzeugnissen
erlassen.
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In Ziegeleien und Anlagen zur Herstellung von Dinassteinen, Schamotte-
steinen und anderen Schamotteerzeugnissen dürfen Arbeiterinnen und jugendliche
Arbeiter nicht beschäftigt werden:
a) bei den Abraumarbeiten, bei der Gewinnung, der Verladung und der
Beförderung der Rohstoffe einschließlich des eingesumpften Lehmes,
b) bei der Handformerei (dem Streichen oder Schlagen) der Steine mit
Ausnahme von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen
(Schwemmsteinen),
c) bei der Beförderung von Kohlen in Schiebkarren auf die Ofen, beim
Befeuern der Ofen und bei allen Arbeiten in Ofen einschließlich der
Erdringöfen, jedoch mit Ausnahme des Füllens und Entleerens der
oben offenen Schmauchöfen,
c) bei der Beförderung geformter (auch getrockneter und gebrannter)
Steine, soweit diese nicht durch Abtragen von Hand oder mittels
Tragbrettern, oder in Rollwagen, die auf einem festverlegten, wage-
rechten Gleise oder auf einer Hängebahn laufen, erfolgt.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 129
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1913.