Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 777 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Añ 70. 
Inhalt: Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Liegeleien 
und Anlagen zur Herstellung von Dinassteinen, Schamottesteinen und anderen Schamotteerzeugnissen. 
S. 777. 
  
  
  
(Nr. 4318.) Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Ziegeleien und Anlagen zur Herstellung von Dinassteinen, 
Schamottesteinen und anderen Schamotteerzeugnissen. Vom 8.Dezember 1913. 
Auf Grund des 9 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- 
stehenden 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Liegeleien und Anlagen zur Herstellung von Dinas- 
steinen, Schamottesteinen und anderen Schamotteerzeugnissen 
erlassen. 
1 
In Ziegeleien und Anlagen zur Herstellung von Dinassteinen, Schamotte- 
steinen und anderen Schamotteerzeugnissen dürfen Arbeiterinnen und jugendliche 
Arbeiter nicht beschäftigt werden: 
a) bei den Abraumarbeiten, bei der Gewinnung, der Verladung und der 
Beförderung der Rohstoffe einschließlich des eingesumpften Lehmes, 
b) bei der Handformerei (dem Streichen oder Schlagen) der Steine mit 
Ausnahme von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen 
(Schwemmsteinen), 
c) bei der Beförderung von Kohlen in Schiebkarren auf die Ofen, beim 
Befeuern der Ofen und bei allen Arbeiten in Ofen einschließlich der 
Erdringöfen, jedoch mit Ausnahme des Füllens und Entleerens der 
oben offenen Schmauchöfen, 
c) bei der Beförderung geformter (auch getrockneter und gebrannter) 
Steine, soweit diese nicht durch Abtragen von Hand oder mittels 
Tragbrettern, oder in Rollwagen, die auf einem festverlegten, wage- 
rechten Gleise oder auf einer Hängebahn laufen, erfolgt. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 129 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1913.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.