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(Nr. 4320.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom
1. März 1895. Vom 11. Dezember 1913.
Ar# Grund des Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der
Bundesrat beschlossen:
I. In der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 160)
wird nachstehender Absatz am Schlusse des §# 14 hinzugefügt:
Der Abzug für die von der Treibkraft eingenommenen Räume
darf aber 55 vom Hundert des um die Abzüge unter A dieses Para-
graphen verminderten Bruttoraumgehalts nicht übersteigen; nur bei
den Dampfern, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich
zum Schleppen von Schiffen bestimmt sind, bleibt die Größe dieses
Abzugs unbeschränkt.
II. Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. Meßbriefe bereits
vor diesem Zeitpunkt vermessener Schiffe, die dieser Bestimmung nicht ent-
sprechen, verlieren am 1. Januar 1915 ihre Gültigkeit; sie sind vom Reeder
auf Ersuchen der Behörde gegen Aushändigung richtig gestellter Meßbriefe
zurückzugeben.
Die Anderung der Nettoraumgehaltsangaben in den Meßbriefen der
vor dem 1. Januar 1914 vermessenen Schiffe ist vom Schiffsvermessungsamt
in die Wege zu leiten.
Berlin, den 11. Dezember 1913.
Der Neichskanzler.
Im Auftrage:
von Jonquieres.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.