Objekt: Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Fraglich ist es, ob eine provisorische Regierung zur Okku- 
pation legitimiert ist. Holtzendorff', will die Gültigkeit der 
Okkupation davon abhängig machen, ob die okkupierende Re- 
gierung endgültig zur Herrschaft und anerkannt wird, oder ob die 
alte Regierung wieder eintritt. Im ersten Falle müssen die an- 
deren Staaten mit der Regierung auch die Okknpationshandlung 
anerkennen, im zweiten Falle muß eine Erklärung der wieder- 
hergestellten Regierung erfolgen. Diese Auffassung erscheint mir 
richtig. Denn wenn ein Staat eine neue Regierung vorbehaltlos 
anerkennt, erkennt er damit auch alle die Handlungen dieser 
Regierung an, die sie vor der Anerkennung vorgenommen hat. 
Gelangt andererseits die alte Regierung wieder zum Siege, so 
kann man ihr nicht zumuten, für Handlungen, welche die ihr 
feindliche provisorische, von ihr nicht anerkannte Regierung vor- 
genommen hat, die Verantwortung zu tragen. 
Weiterhin ist die Frage anufzuwerfen, ob halbsouveräne 
Staaten okkupieren können. Als Beispiel möge Bulgarien heran- 
gezogen werden. Nach dem Berliner Traktat v. 13. 7. 1878 steht 
Bulgarien eigene innere Verwaltung zu. Nach außen besteht für 
es nur die Pflicht und das Recht zum Abschluß von Verträgen 
mit bestimmten benannten Staaten in Beziehung auf Eisenbahn- 
bauten, doch kann nicht bezweifelt werden, daß ihm ein Vertrags- 
schließungsrecht auch in allen denjenigen Materien gebührt, welche 
innerhalb seiner gesetzgeberischen Selbständigkeitsgrenze gelegen 
sind.) Es ist. jedoch immer noch zu Tributzahlungen verpflichtet 
und muß die Verträge, welche die Pforte schließt, auch gegen sich 
gelten lassen. Trotz einer gewissen Macht, die ihm so un- 
zweifelhaft zukommt, kann man es nicht für fähig halten, im 
eigenen Namen zu okkupieren. Denn gerade der Umstand, daß 
die Sonderrechte Bulgariens so ausdrücklich betont werden, be- 
weist, daß es eben nur Ausnahmen von der Regel sind, daß der 
Unterstaat, der halbsouveräne Staat, völkerrechtlich durch den 
Oberstaat vertreten wird. Eine selbständige Okknpationshandlung 
würde sich mit dem Wesen der Halbsouveränität nicht vertragen. 
Denn die Okkupation ist ein völkerrechtlicher Akt. Zu einem 
solchen fehlt jedoch dem halbsouveränen Staate die Kompetenz. 
) a.a.0. S. 268, 
*) Holtzendorff a. a. 0. S. 109.