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die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu,
so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen: 2,)
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners
wesentlich verschlechtert haben;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner
infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen
Anderung des Wohnsitzes, der gewerblichen
Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des
Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
3. wenn der Hau ptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit
im Verzug ist;
4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares
Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der
Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.)
§ 776. Eibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes
Vorzugsrecht,") eine für sie bestehende Hypothek, ein für fie bestehendes
Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen ) auf, so wird der
Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Rechte nach § 774 hätte
Ersatz erlangen können.530) Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene
Recht erst nach der Üübernahme der Bürgschaft entstanden ist.
777. Hat sich der Bürge für eine bestehende #1) Verbindlichkeit
auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten
Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung
der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das
Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich
2) nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt,
daß er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der
Vorausklagenicht zu, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten
Zeit frei, wenn nicht der GEläubiger ihm unverzüglich diese
Anzeige macht.
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die
Haftung des Bürgen im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den Umfang,
den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens
hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit
bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.
§ 778. Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und
auf eigene Nechnung einem Dritten Kredit zu geben,-) haftet dem Beauftragten
für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit
des Dritten als Bürge.“)
Neunzehnter Titel. Vergleich.7
ihe 779. Ein Vertrag,a) durch den der Streit:) oder die Ungewibheit:)
der Parteien über ein Rechtsverhältnis) im Wege gegenseitigen
Nachgebens 5) beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam,-“)
wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zu
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