§ 29
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt, wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 30
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als
Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
VII. Schlußbestimmungen
§ 31
Die Heeresverwaltungen können aus den Beständen, die auf Grund
des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeres-
verwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresver-
pflegung sichergestellt sind, Hafer an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung zur Befriedigung dringender Bedürfnisse abgeben; sie bestimmen die
zulässigen Hôchstmengen.
Die Zentralstelle verfügt über diese Mengen unter Mitwirkung des Beirats.
§ 32
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück