Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

§ 29 
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen 
zuwiderhandelt, wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
§ 30 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als 
Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde 
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
VII. Schlußbestimmungen 
§ 31 
Die Heeresverwaltungen können aus den Beständen, die auf Grund 
des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeres- 
verwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresver- 
pflegung sichergestellt sind, Hafer an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- 
verpflegung zur Befriedigung dringender Bedürfnisse abgeben; sie bestimmen die 
zulässigen Hôchstmengen. 
Die Zentralstelle verfügt über diese Mengen unter Mitwirkung des Beirats. 
§ 32 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 13. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück