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bel den Sorten Daber,
Imperator, Magnum bei allen anbeten
Mark Mark
in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein,
Hannover, Westfalen ohne den Reg.-Bez.
Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im
Kreise Grafschaft Schaumburg, im Groß-
herzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum
Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig
ohne den Kreis Blankenburg und das Amt
Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-
Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg 94 89
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs. 96 91
Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Magnum
bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln gleichstellen.
§ 2
Die Höchstpreise gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von 3,4 Zentimeter
Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung.
§ 3
Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirke produzierten
Kartoffeln.
§ 4
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Frühkartoffeln darf beim
Verkaufe durch den Produzenten 20 Mark nicht übersteigen.
Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die in der Zeit vom 1. Mai bis
15. August 1915 geerntet werden.
§ 5
Die Höchstpreise (§§ 1, 4) gelten nicht für solche mit Konsumenten, Kon-
sumentenvereinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, welche eine
Tonne nicht übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salat-
kartoffeln.
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffelm verkauft, ohne sich
vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkaufe von
Kartoffeln befaßt zu haben. ·
§ 6
Die Höchstpreise (§§ 1,4) gelten für Lieferung ohne Sack und für Bar-
zahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei
vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die
Höchstpreise schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe
bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und
die Kosten der Verladung ein.