Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4651) Bekanntmachung, betreffend Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Gartenbaues. Vom 19. Februar 1915. 
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das Ver- 
bot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Königlich Preußische Zollamt I Bocholt erfolgen. 
Berlin, den 19. Februar 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
von Jonquie'res 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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