Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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83. 
Die Fürstliche Landesregierung macht sich verbindlich, für jede auf Grund 
dieser libereinkunft der Königlich Sächsischen Laudes- Erziehungsanstalt für sittlich 
gefährdete Kinder überwiesene Person das Verpflegsgeld nach dem im § 23 Ziffer 
3 unter a des durch Verordnung vom 16. November 1902 — Gesetz= und Verord- 
nungs-Blakt Seite 409 — eingeführten Regulativs III für die Unterbringung in 
die Landes-Erziehungsanstalt für sittlich gefährdete Kinder bestimmten Saße von 
täglich 2 Mk. — Pig. zu entrichten. 
Das Verpflegsgeld für alle in die Königlich Sächsischen Korrektionsanstalten 
überwiesenen Personen wird hiermit übereinstimmend auf denselben Safß, gegen- 
wärtig also auch auf täglich 2 Mk. festgesegtt. 
Jede künftige. Anderung dieses regulativmäßigen Verpflegssatzes 
hat die entsprechende Anderung der von der Fürstlichen Landesregierung auf Grund 
dieser Ubereinkunft zu zahlenden Verpflegssähe ohne weiteres zur Folge, ohne 
das es einer sormellen Anderung der libereinkunft bedarf. 
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Das Verpflegsgeld ist in einvierteljährlichen Vorauszahlungen an den 
Kalenderquartalen kosten= und portofrei an die Anstalt ubzuführen. 
Uberdies sind die nach ö§ 7. 9 und 11 dieser Ubereinkunft oder die beie 
vorkommenden Versetzungen (§ 1 letzter Absatz) zu berechnenden besonderen Auf- 
wände zu vergüten und diese Beträge der Kasse der betreffenden Anstalt auf viertel- 
jährliche Berechnung binnen längstens 14 Tagen portotrei zu übersenden. Die 
Postscheine gelten hierbei als Quiltung. 
8 6. 
I. Einlieferungen in eine Korrektionsaustalt 
erfolgen durch die zuständige Fürstlich Reußische Behörde miltelst Transportbe= 
gleitung und dürfen nur an Werktagen stattfinden. 
Die Fürstlich Reußische Landesregierung wird dafür Sorge tragen, daß die 
Vegleilpersonen den im Königreiche Sachsen über das Verhalten der Transporteure 
bei der Einlieferung von Korrektionären jeweilig bestehenden Bestimmungen ent- 
sprechend instruiert werden. 
Bei der Einlieferung sind der Königlich Sächsischen Anstaltsdirektion zu 
übergeben: 
1. das Einlieferungsschreiben der zuständigen Behörde; 
2. beglaubigte Abschrift der betreffenden landespolizeilichen Verfügung 
nebst den Polizeiakten; 
3. eine Personenbeschreibung des Einzuliefernden; 
4. eine aktenmäßige Personalnotiz, die Auskunft geben muß
	        
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