Object: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Gerätschaften und Materialien zum Bespritzen der Reben, 
Werkzeuge aller Art und 
Tiere, 
die zur Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometer auf 
beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehältlich der in beiden 
Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrollen. 
II. 
Es werden folgende neue Paragraphen eingefügt: 
§ 4. Im kleinen Grenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze werden 
beiderseits folgende nicht mit der Post eingehende Waren zollfrei zugelassen: 
1. einzelne Stücke von frischem oder einfach zubereitetem Fleisch oder von 
Schweinespeck, in Mengen von nicht mehr als 2 kg; 
2. Müllereierzeugnisse — mit Ausnahme von Reisgries und gewalztem 
Reis — in Mengen von nicht mehr als 3 kg; 
3. gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg. 
§ 5. Ferner werden im kleinen Grenzverkehr frisches Obst, unverpackt oder 
nur in Säcke verpackt, sowie frischer Rotkohl, Weißkohl und Wirsingkohl und 
frische Kartoffeln zollfrei zugelassen, wenn diese Erzeugnisse aus der schweizerischen 
Grenzzone stammen und auf Landwegen (mit Ausschluß des Eisenbahnweges) 
nach Marktorten der deutschen Grenzzone an Markttagen zum Absatz an dortige 
Einwohner für deren eigenen Bedarf eingebracht werden. 
§ 6. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, die in den §§ 4 
und 5 vorgesehenen Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gelten, an die 
Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen, oder bei vorgekommenen Miß- 
bräuchen ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. In den Fällen des § 4 
ist der andere Teil berechtigt, alsbald die gleichen Maßregeln für sein Gebiet 
zu treffen. 
§ 7. Im kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Teilen bleiben auch 
Nahrungsmittel und Getränke zollfrei, welche von den die Grenze überschreitenden 
Arbeitern oder ihren Angehörigen für den Tagesbedarf der ersteren eingebracht 
werden. 
Artikel 3. 
Die Anlage D des bestehenden Vertrags wird durch die beiliegende An- 
lage D ersetzt. 
Artikel 4.  
Die Bestimmungen des Schlußprotokolls zum bestehenden Vertrag werden 
wie folgt abgeändert: 
I. 
Der erste Absatz der Ziffer I des Schlußprotokolls kommt in Wegfall.
	        
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