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(Nr. 4684) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf
das Rechnungsjahr 1915. Vom 22. März 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Für den Haushalt der Schutzgebiete im Rechnungsjahr 1915 bleiben die
Bestimmungen des Etats für das Rechnungsjahr 1914 maßgebend.
§ 2 .
Hinsichtlich der Einnahmen und fortdauernden Ausgaben des ordentlichen
Etats werden die Ansätze des Rechnungsjahrs 1914 zugrunde gelegt.
§ 3
Zur Bestreitung einmaliger Ausgaben des ordentlichen Etats werden
folgende Bauschbeträge zur Verfügung gestellt:
für Ostafrika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . 2 500 000 Mark,
" Kamerun. . . . . . .. . . . . . . . . . . 3 000 000 "
" Togo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 000 "
" Südwestafrika ...... .... .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . 4 000 000 "
" Neuguinea ....... ... ... . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 "
" Samoa. . . . . . . . ... . . ... . . . . . . . . . . . . . . 350 000 "
" Kiautschou. .............. . .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 000 "
Den Bauschbeträgen treten die aus früheren Rechnungsjahren noch ver-
fügbaren Beträge hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1915.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg