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E. Ölmehle (durch Extraktion gewonnen)
Palmkernmehl und -schrot,
Raps- und Rübsenmehl,
Leinmehl und -schrot,
Kokosmehl und -schrot,
Sojamehl und -schrot.
F. Tierische Produkte und Abfälle
Tierkörpermehl, Kadavermehl,
Heringmehl,
Walfischmehl,
Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich,
Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarm,
Fleischkuchen,
Fleischkuchen, gemahlen,
Blutmehl,
Fettgrieben,
Fleischfuttermehl.
Torfstreu,
Torfmull,
Futterkalk, kohlensaurer und phosphorsaurer, fertig präpariert.
§ 2
Wer Gegenstände der im § 1 genannten Art mit Beginn des 8. April 1915
in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten
und ihren Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Bezugsvereinigung der
deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Wer solche Gegenstände im
Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat ihr anzuzeigen, welche Mengen er voraus-
sichtlich bis zum 1. Juni 1915 herstellen wird. Die Anzeigen sind am 8. April 1915
abzusenden.
Die im § 4 bezeichneten Personen haben, soweit sie vorhandene Mengen
zur Erfüllung von Verträgen bedürfen, die gemäß § 4 zu berücksichtigen sind,
gleichzeitig den Nachweis hierfür beizubringen.
Der Anzeigepflicht unterliegen nicht:
1. Mengen unter einem Doppelzentner von jeder Art,
2. Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht.
§ 3
Wer Gegenstände der im § 1 genannten Art im Betriebe seines Gewerbes
herstellt oder mit ihnen handelt, darf sie vom 15. April 1915 ab nur durch
die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzen.
G. Hilfsstoffe
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