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§ 8
Der Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen die Vorräte an die Ver-
braucher abzugeben sind. Zu diesen Preisen dürfen insgesamt 7 vom Hundert
zugeschlagen werden, und zwar 4 vom Hundert für die Bezugsvereinigung und
3 vom Hundert für den Weiterverkäufer; außerdem dürfen die Transportkosten
zugeschlagen werden.
§ 9
Die Bezugsvereinigung darf von dem Zuschlag von 4 vom Hundert (§ 8)
einen Anteil von 0,2 als Vermittlungsvergütung zurückbehalten.
Der verbleibende Anteil von 3,8 ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus
dem Ausland zu verwenden. Über einen etwa verbleibenden Rest verfügt der
Reichskanzler.
§ 10
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten.
§ 11
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gegenstände der
im § 1 bezeichneten Art, die selbst oder deren Rohstoffe nachweislich nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt worden sind.
§ 12
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Zentraleinkaufs-
gesellschaft m. b. H. in Berlin.
§ 13
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft,
1. wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider Futtermittel in anderer
Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt,
2. wer der ihm auf Grund des § 2 Abs. 1 und § 4 obliegenden Ver-
pflichtung nicht nachkommt.
§ 14
Unbeschadet der nach § 13 verwirkten Strafe kann die im § 4 vor-
geschriebene Überlassung nach Anordnung der Landeszentralbehörde erzwungen
werden.
§ 15
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und
als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.