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(Nr. 4699) Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über dle Bereltung von
Backware vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8 ) Vom 31. März 1915.
erD Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot,
das aus Weizenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis
zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.“
2. Im § 5 erhält Abs. 5 folgende Fassung:
„Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl,
Erbsenmehl, Gerstenschrot, Gerstemmehl, Hafermehl, fein vermahlene
Kleie, Maismehl, Maniok- und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in
derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden; in gleicher Weise
kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe
von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Gewichtsteile Mehl oder
Mechlersatzstoffe.“
3. Im § 9 erhält Abs. 2 folgende Fassung:
„Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der
zwölf Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder
für einzelne Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit
der Maßgabe anders festsetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen Ver-
hältnissen vor sechs Uhr morgens beginnen darf. Sie können in Not-
fällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Befriedigung
plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der Marine-
verwaltung, Ausnahmen zulassen.“
Artikel 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Bekanntmachung über
die Bereitung von Backware, wie er sich aus den Änderungen der Bekannt-
machung wegen Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware
vom 18. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 100) und aus den Änderungen dieser
Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit dem
Datum dieser Verordnung durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
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