Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4699) Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über dle Bereltung von 
Backware vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8 ) Vom 31. März 1915. 
erD Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. § 4 erhält folgende Fassung: 
„Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, 
das aus Weizenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis 
zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.“ 
2. Im § 5 erhält Abs. 5 folgende Fassung: 
„Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, 
Erbsenmehl, Gerstenschrot, Gerstemmehl, Hafermehl, fein vermahlene 
Kleie, Maismehl, Maniok- und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in 
derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden; in gleicher Weise 
kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe 
von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Gewichtsteile Mehl oder 
Mechlersatzstoffe.“ 
3. Im § 9 erhält Abs. 2 folgende Fassung: 
„Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der 
zwölf Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder 
für einzelne Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit 
der Maßgabe anders festsetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen Ver- 
hältnissen vor sechs Uhr morgens beginnen darf. Sie können in Not- 
fällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Befriedigung 
plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der Marine- 
verwaltung, Ausnahmen zulassen.“ 
Artikel 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Bekanntmachung über 
die Bereitung von Backware, wie er sich aus den Änderungen der Bekannt- 
machung wegen Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware 
vom 18. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 100) und aus den Änderungen dieser 
Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit dem 
Datum dieser Verordnung durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 50
	        
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