— 204 —
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4700) Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von
Backware. Vom 31. März 1915.
Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung vom 31. März 1915 (Relchs-
Gesetzbl. S. 203), betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung
von Backware vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8), wird die Fassung
der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Bekanntmachung über die Bereitung von Backware
§ 1
Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, mit Aus-
nahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggen-
mehl auf siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen
verwendet werden.
Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem
Falle des § 5 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu
deren Bereitung Weizenmehl verwendet wird.
Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren
Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl
oder mehlartiger Stoffe verwendet werden.