Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 204 — 
Artikel 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 31. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4700) Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von 
Backware. Vom 31. März 1915. 
Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung vom 31. März 1915 (Relchs- 
Gesetzbl. S. 203), betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung 
von Backware vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8), wird die Fassung 
der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 31. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Bekanntmachung über die Bereitung von Backware 
§ 1 
Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, mit Aus- 
nahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggen- 
mehl auf siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen 
verwendet werden. 
Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem 
Falle des § 5 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu 
deren Bereitung Weizenmehl verwendet wird. 
Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren 
Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl 
oder mehlartiger Stoffe verwendet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.