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feilgehalten oder verpackt wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzu-
nehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben
zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
§ 14
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergestellt oder gelagert
wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver-
pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das
Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und
über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge
und Herkunft, zu erteilen.
§ 15
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 16
Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck
dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen.
§ 17
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
§ 18
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf
Grund der §§ 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 oder
den auf Grund der §§ 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider bereitet
ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt;
3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält;
4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.