Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Eintrittsberechtigte kann die Er- 
klärung des Eintritts nur bis zum 31. Mai 1915 einschließlich, und wenn das 
Bestehen des Vertrags der Reichsstelle erst nach dem 17. Mai 1915 bekannt 
wird, nur binnen zwei Wochen nach dem Bekanntwerden abgeben; er hat den 
aus dem Vertrage Berechtigten von dem erfolgten Eintritt unverzüglich zu be- 
nachrichtigen. § 7 
Die Kommunalverbände haben die ihnen überwiesenen Mengen an der 
Verladestation abzunehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die Reichsstelle fest. 
§ 8 
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Sicherstellung (§§ 5, 10) ergeben, ent- 
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Lagerungsorts, über 
Streitigkeiten aus der Abgabe von einem Kommunalverband an einen andern 
(§ 4) die höhere Verwaltungsbehörde des Verladeorts. 
§ 9 
Die Kommunalverbände haben die zur Versorgung der minderbemittelten 
Bevölkerung mit Kartoffeln notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sie können 
den Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung für den Bezirk der Gemeinden 
übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 
Einwohner hatten, können die Ubertragung verlangen. 
§ 10 
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung 
übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere die erforderlichen Mengen 
sicherstellen (§ 5), sie können ferner 
1. die Verteilung an Kleinhändler und Verbraucher vornehmen, 
2. die Abgabe und Entnahme von Kartoffeln auf bestimmte Abgabestellen, 
Zeiten und Mengen beschränken, 
3. die Abgabe von Kartoffeln aus dem Bezirke des Kommunalverbandes 
verbieten oder beschränken, insoweit es sich nicht um Anweisungen der 
Reichsstelle handelt. 
Die Maßnahmen auf Grund der Nummern 2, 3 dürfen nicht erstreckt 
werden auf Mengen, die nach § 5 Abs. 6, 7 dem Rückgriff nicht unterliegen. 
§ 11 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können die Art der Regelung (§§ 9, 10) vorschreiben. 
§ 12 
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung 
übertragen ist, haben den Preis für die Kartoffeln, die sie abgeben, nach den 
von der Reichsstelle aufgestellten Grundsätzen festzusetzen. Etwaige Überschüsse 
sind für die Volksernährung zu verwenden.
	        
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