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Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Eintrittsberechtigte kann die Er-
klärung des Eintritts nur bis zum 31. Mai 1915 einschließlich, und wenn das
Bestehen des Vertrags der Reichsstelle erst nach dem 17. Mai 1915 bekannt
wird, nur binnen zwei Wochen nach dem Bekanntwerden abgeben; er hat den
aus dem Vertrage Berechtigten von dem erfolgten Eintritt unverzüglich zu be-
nachrichtigen. § 7
Die Kommunalverbände haben die ihnen überwiesenen Mengen an der
Verladestation abzunehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die Reichsstelle fest.
§ 8
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Sicherstellung (§§ 5, 10) ergeben, ent-
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Lagerungsorts, über
Streitigkeiten aus der Abgabe von einem Kommunalverband an einen andern
(§ 4) die höhere Verwaltungsbehörde des Verladeorts.
§ 9
Die Kommunalverbände haben die zur Versorgung der minderbemittelten
Bevölkerung mit Kartoffeln notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sie können
den Gemeinden die Versorgung der Bevölkerung für den Bezirk der Gemeinden
übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000
Einwohner hatten, können die Ubertragung verlangen.
§ 10
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung
übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere die erforderlichen Mengen
sicherstellen (§ 5), sie können ferner
1. die Verteilung an Kleinhändler und Verbraucher vornehmen,
2. die Abgabe und Entnahme von Kartoffeln auf bestimmte Abgabestellen,
Zeiten und Mengen beschränken,
3. die Abgabe von Kartoffeln aus dem Bezirke des Kommunalverbandes
verbieten oder beschränken, insoweit es sich nicht um Anweisungen der
Reichsstelle handelt.
Die Maßnahmen auf Grund der Nummern 2, 3 dürfen nicht erstreckt
werden auf Mengen, die nach § 5 Abs. 6, 7 dem Rückgriff nicht unterliegen.
§ 11
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver-
waltungsbehörden können die Art der Regelung (§§ 9, 10) vorschreiben.
§ 12
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung
übertragen ist, haben den Preis für die Kartoffeln, die sie abgeben, nach den
von der Reichsstelle aufgestellten Grundsätzen festzusetzen. Etwaige Überschüsse
sind für die Volksernährung zu verwenden.