Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4722) Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinamburs sowie von Rüben und 
Rübensäften in Brennereien im Betriebsjahr 1915/16. Vom 23.April 1915. 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) wird landwirtschaftlichen Brennereien und 
mehlige Stoffe verarbeitenden gewerblichen Brennereien gestattet, Topi- 
namburs sowie Rüben und Rübensäfte mit Ausnahme von Abläufen 
von der Zuckergewinnung (Melasse) im Betriebsjahr 1915/16 zu ver- 
arbeiten, ohne daß dadurch ihre Brennereiklasse geändert und ihre Ab- 
gabenbelastung erhöht wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für 
das Betriebsjahr 1915/16 und für später entstehen. 
Berlin, den 23. April 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
  
Fehler-Berichtigung 
In Nr. 47 des Reichs-Gesetzblatts Seite 222 in der Überschrift 
der Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfervitriol muß es heißen 12. statt 
15. April 1915. 
  
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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