— 263 —
(Nr. 4722) Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinamburs sowie von Rüben und
Rübensäften in Brennereien im Betriebsjahr 1915/16. Vom 23.April 1915.
Der Bundesrat hat beschlossen:
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) wird landwirtschaftlichen Brennereien und
mehlige Stoffe verarbeitenden gewerblichen Brennereien gestattet, Topi-
namburs sowie Rüben und Rübensäfte mit Ausnahme von Abläufen
von der Zuckergewinnung (Melasse) im Betriebsjahr 1915/16 zu ver-
arbeiten, ohne daß dadurch ihre Brennereiklasse geändert und ihre Ab-
gabenbelastung erhöht wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für
das Betriebsjahr 1915/16 und für später entstehen.
Berlin, den 23. April 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
Fehler-Berichtigung
In Nr. 47 des Reichs-Gesetzblatts Seite 222 in der Überschrift
der Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfervitriol muß es heißen 12. statt
15. April 1915.
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.