Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 54 
   
Inhalt: Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Mai 1915 S. 245 
  
  
(Nr. 4723) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Mai 1915. 
Vom 28. April 1915. · 
Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Trink- 
branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) bestimme ich: 
Im Mai dürfen unverarbeiteten Branntwein gegen Entrichtung 
der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den freien Verkehr über- 
führen, welche es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar 
bis zu zwei vom Hundert der von ihnen im Betriebsjaht 1913/14 
versteuerten Menge. 
Berlin, den 28. April 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 62 
Anusgegeben zu Berlin den 28. April 1915.