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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 54
Inhalt: Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Mai 1915 S. 245
(Nr. 4723) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Mai 1915.
Vom 28. April 1915. ·
Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Trink-
branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) bestimme ich:
Im Mai dürfen unverarbeiteten Branntwein gegen Entrichtung
der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den freien Verkehr über-
führen, welche es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar
bis zu zwei vom Hundert der von ihnen im Betriebsjaht 1913/14
versteuerten Menge.
Berlin, den 28. April 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 62
Anusgegeben zu Berlin den 28. April 1915.