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(Nr. 4728) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser
Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911
vorgesehenen Prioritätsfristen. Vom 7. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des
gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 209) vor-
gesehenen Prioritätsfristen werden, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 ab-
gelaufen sind, bis zum Ablauf von sechs Monaten von der Beendigung des
Kriegszustandes an, längstens aber bis zum 30. Juni 1916 verlängert; der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand als beendet
anzusehen ist.
Diese Vorschrift findet zugunsten von Angehörigen ausländischer Staaten
Anwendung, wenn und insoweit in diesen Staaten nach einer im Reichs-Gesetzblatt
enthaltenen Bekanntmachung die Prioritätsfristen zugunsten der deutschen Reichs-
angehörigen verlängert sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.