(Nr. 4736) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-
Lothringen, Ostpreußen usw. Vom 17. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen oder in den nach-
benannten Teilen Ostpreußens zahlbar sind:
Regierungsbezikke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und
Memel,
wird der § 1 Nr. II der Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel-
und Scheckrechts für Elsaß- Lothringen, Ostpreußen usw. vom 4. März 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) dahin geändert, daß die Fristen frühestens mit dem
31. Juli 1915 ablaufen.
Das gleiche gilt für solche in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadt-
kreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wohnort des Bezogenen einen
Ort angeben, der in den im Abs. 1 bezeichneten Teilen Ostpreußens gelegen ist.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4737) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel und
Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen Verlängerung. Vom 17. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes bestimmt:
Die in der Verordnung, betreffend Verlängerung der Fristen des
Wechsel- und Scheckrechts, vom 6. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 357) angeordnete dreißigtägige Verlängerung der Fristen für die
Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung