Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. 
Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den §§ 1, 2, 4 bestimmt worden, so 
findet § 5 Abs. 1 keine Anwendung. 
§ 6 
Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem 
Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichtsgebühren nur zur 
Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden 
Gerichtsgebühren nicht erhoben. 
Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist entschieden 
oder in einem Vergleich eine Zahlungefrist bewilligt, so bleiben für die Berechnung 
der Gerichts- und Anwaltsgebühren die nur auf die Zahlungsfrist sich beziehenden 
Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht. 
In den Fällen der §§ 4 und 5 betragen die Gerichts- und Anwalts- 
gebühren zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 
der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist 
von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten 
Teil der Forderung festzusetzen. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen 
Zahlung einer Geldforderung. 
§ 1 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten an- 
hängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht — unbeschadet der 
Befugnis, gemäß der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs- 
fristes (Reichs-Gesetzbl. S. 290) Zahlungsfristen zu bewilligen — auf Antrag des 
Schuldners im Urteil anordnen, daß die besonderen Rechtsfolgen, die wegen der 
Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914 
entstandenen Geldforderung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder ein- 
treten (Verpflichtung zur Räumung wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Fälligkeit 
des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen usw.), als nicht eingetreten gelten; 
das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer Bedingung, 
insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei Monate 
zu bemessenden Frist, eintreten. 
Die Anordnungen sind unzulässig, wenn die Rechtsfolgen am 31. Juli 1914 
bereits eingetreten waren. .
	        
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