Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

315 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 67 
Inhalt: Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 
31. März 1915. S. 315. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures Ammoniak. 
S. 316. — Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchstpreise 
für schwefelsaures Ammoniak vom 10. Dezember 1914. S. 317. — Bekanntmachung über vor- 
übergehende Einfuhrerleichterungen. S. 317. 
(Nr. 4751) Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195). Vom 27. Mai 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Bekanntmachung erlassen: 
Artikel 1 
In der Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. Im § 2 wird dem Abs. 1 angefügt: 
Wer solche Gegenstände im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat der 
Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte bis zum 5. Juni 1915 anzuzeigen, 
welche Mengen er voraussichtlich in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. Juni 1915 
herstellen wird. 
2. Der § 5 erhält folgende Fassung: 
Die Bezugsvereinigung hat die Mengen, deren Überlassung sie verlangt, 
bis zum 30. Juni 1915 abzunehmen. Für Mengen, die sie bis zum 30. Juni 1915 
nicht abgenommen hat, erlischt mit diesem Tage die Absatzpflicht nach § 3. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 27. Mai 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
75 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1915.
	        
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