Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 331 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 72 
Inhalt: Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung. S. 331. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4762) Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung. Vom 10. Juni 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 findet eine Erhebung der Ernte- 
flächen beim feldmäßigen Anbau von Winter- und Sommerweizen, Spelz 
— Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht), 
Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommergerste), Menggetreide, 
Mischfrucht, Hafer und Kartoffeln durch Befragung der Betriebsinhaber oder 
ihrer Stellvertreter statt. 
§ 2 
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt 
den Gemeindebehörden ob. 
§ 3 
Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster I). Die Landes- 
zentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten 
Fragebogen (Muster II) zu verwenden sind. 
§ 4 
Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte 
zu erstrecken und sonstige Änderungen der Fassung der Ortsliste und des Frage- 
bogens vorzunehmen, insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vor- 
zuschreiben. 
§ 5 
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes- 
zentralbehörden. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 80 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1915.
	        
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