— 349 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 78
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 349. —
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnungen über die Überwachung und zwangs-
weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. S. 351. — Bekanntmachung über den Verkauf
von -Fleisch und Fettwaren durch die Gemeinden. S. 352.
(Nr. 4771) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 21. Juni 1915.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b).
Vor dem mit >> Peragon << beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Naphthalit, Gesteins- und Wetter-Naphthalit, auch mit ange-
hängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge von höchstens 80 Prozent
Kaliumchlorat, von aromatischen Kohlenwasserstoffen höchstens
12 Prozent Nitrokohlenwasserstoffen — unter Ausschluß von
Trinitrokörpern —, mit Zusatz von Paraffin, fetten Ölen, Pflanzen-
mehl oder anderen organischen Stoffen, die die Gefahr nicht erhöhen,
auch mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin, auch
mit Alkalichloriden).
Nr. lb. Munition.
Eingangsbestimmungen.
In Ziffer 5d) werden ersetzt die Worte: >>-— festes Trinitrotoluol —<< durch:
, der nicht gefährlicher sein darf als festes Trinitrotoluol,
Reichs-Gesetzbl. 1915. 86
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1915.