Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 349 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 78 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 349. — 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnungen über die Überwachung und zwangs- 
weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. S. 351. — Bekanntmachung über den Verkauf 
von -Fleisch und Fettwaren durch die Gemeinden. S. 352. 
  
(Nr. 4771) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 21. Juni 1915. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b). 
Vor dem mit >> Peragon << beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Naphthalit, Gesteins- und Wetter-Naphthalit, auch mit ange- 
hängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge von höchstens 80 Prozent 
Kaliumchlorat, von aromatischen Kohlenwasserstoffen höchstens 
12 Prozent Nitrokohlenwasserstoffen — unter Ausschluß von 
Trinitrokörpern —, mit Zusatz von Paraffin, fetten Ölen, Pflanzen- 
mehl oder anderen organischen Stoffen, die die Gefahr nicht erhöhen, 
auch mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin, auch 
mit Alkalichloriden). 
Nr. lb. Munition. 
Eingangsbestimmungen. 
In Ziffer 5d) werden ersetzt die Worte: >>-— festes Trinitrotoluol —<< durch: 
, der nicht gefährlicher sein darf als festes Trinitrotoluol, 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 86 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1915.
	        
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