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»als 25 kg Trinitrotoluol« durch:
als 25 kg Sprengstoff.
In Ziffer 7c) wird hinter >>-Handwurfgranaten,<< eingeschaltet:
auch Handrohrgranaten und Gewehrgranaten,.
A. Verpackung. Zu 7.
Die Anmerkung zu Abs. (1) am Fuße der Seite wird durch folgende An-
merkung ersetzt:
*) Handrohrgranaten dürfen während der Dauer des Krieges Sprengkapseln
enthalten, wenn ihre Zündung durch eine besondere Beförderungssicherung sicher verhindert wird.
In der Anmerkung zu Abs. (3) am Fuße der Seite wird der Eingang
folgendermaßen gefaßt:
Während der Dauer des Krieges gilt für Handwurf-Munition in Wagen-
ladungen (nur Diskus-Handgranaten ohne beigepackte Zünder werden nach B. Abs. (2)
als Stückgut befördert) folgendes:
Geladene Gewehrgranaten dürfen mit den zugehörigen Zünderen usw.
wie bisher.
Ferner wird hier als neuer Absatz nachgetragen:
Diskus--Handgranaten dürfen mit den zugehörigen Sprengkapseln in eine Uber-
kiste zusammengepackt werden. Die Sprengkapseln — höchstens 52 — müssen in einem be-
sonderen Holzkästchen so verpackt sein daß sie in genügendem Abstand voneinander sicher
festgehalten werden. Die Zwischenräume zwischen den Sprengkapseln sind mit Holzmehl dicht
auszufüllen. Das Kästchen mit Sprengkapseln ist in ein Fach der Überkiste, in die die
Diskus-Handgranaten (nicht mehr als 50) verpackt werden, fest einzusetzen.
Handrohrgranaten (höchstens 25) sind in eine haltbare Fächerkiste so einzusetzen, daß
sie sich nicht verschieben können.
In der Anmerkung zu Abs. (4) am Fuße der Seite wird der Eingang
gefaßt:
Bei den Kisten mit Handwurf--Munition Zisser 7c) — auch den Zünderkisten —
darf .. . usw. wie bisher.
Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. Abs. (7).
Die Anmerkung am Fuße der Seite wird gefaßt:
*) Bei Gewehrgranaten und bei Handrohrgranaten muß ausdrücklich bescheinigt sein,
daß .. . usw. wie bisher.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 1915.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp