Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 6 
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden 
oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf- 
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen 
auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, 
über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung oder zur Ver- 
fütterung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, 
zu erteilen. 
  
  
  
  
  
§ 7  
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. § 9 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer dem Verbote der §§ 1, 2 oder den auf Grund des § 3 erlassenen 
Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwiderhandelt 
2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote der §§ 1, 2 oder den auf Grund 
des § 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwider her- 
gestellt sind, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 
3. wer den Vorschriften des § 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich 
nicht enthält; 
4. wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
§ 10 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 5 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent- 
nahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 6 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben 
macht. 
§ 11 
Diese Verordnung tritt mit dem 11. Januar 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
	        
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