Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 31 
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch 
Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichneten Person über- 
tragen werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlag- 
nahmt ist, in den Fällen des § 21 Abs. 2, § 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt. 
§ 32 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung 
festzustellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des § 6 für die Zeit bis zum 
15. August 1916 zur Ernährung und als Saatgut nötig haben. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem 
Betriebe gewachsene Saatgetreide festzustellen, wenn sie sich in den letzten zwei 
Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. 
Diese Vorräte sind auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; 
sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme frei. 
§ 33 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer 
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
§ 34 
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis 
zu zahlen. 
 Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Übernahme- 
preis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises 
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachver- 
ständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt 
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle 
des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten 
Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist. 
§ 35 
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei 
ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber 
sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Ver- 
gütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig fest- 
gesetzt wird. 
Reichs Gesetzbl. 1915. 92
	        
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