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Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke
der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist
ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die
entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
§ 5
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl hergestellt wird, sowie
die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den
Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über
das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs
und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren
Menge und Herkunft, zu erteilen.
§ 6
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 7
Betriebe, in denen Mehl hergestellt wird, haben in ihren Betriebsräumen
einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
§ 8
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung erlassen.
§ 9
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften über das Ausmahlen des Getreides (§§ 1 bis 3)
zuwiderhandelt;
2. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält;
3. wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.