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Zuckerfabriken haben bis zum 1. September 1915 anzuzeigen, welche Mengen
Melasse und Rübenschnitzel sie im September 1915 voraussichtlich herstellen
werden. Sodann haben sie bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs anzu-
zeigen, welche Mengen sie in dem laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich
herstellen werden. Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund von
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 an die Rüben liefernden Landwirte zurückliefern.
Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die
Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebs nach Maßgabe der vor-
handenen Einrichtungen aufbewahren können.
§ 4
Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben sie der Bezugs-
vereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen.
Rüben verarbeitende Zuckerfabriken haben die Rübenschnitzel, deren käufliche
Überlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen,
zu trocknen.
Von der Verpflichtung zur käuflichen Überlassung an die Bezugsvereinigung
sind ausgenommen:
1. Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zuckererzeugung geliefert und
hierzu benutzt werden;
2. Schnitzel, die von Luckerfabriken auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 3
an die Rüben bauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen im
eigenen Betriebe verfüttert werden;
3. Zuckerrüben, die in dem Wirtschaftsbetrieb, in dem sie gewonnen werden
verfüttert oder auf Branntwein verarbeitet werden.
§ 5
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen
nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnende Mengen
sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugsvereinigung
hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzpflicht nach § 2. Das gleche
gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor-
behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der
Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit
ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist
der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen
Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt
geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung
auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die zuckerhaltigen Futtermitte
bis zur Abnahme aufzubewahren, Pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise