Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Zuckerfabriken haben bis zum 1. September 1915 anzuzeigen, welche Mengen 
Melasse und Rübenschnitzel sie im September 1915 voraussichtlich herstellen 
werden. Sodann haben sie bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs anzu- 
zeigen, welche Mengen sie in dem laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich 
herstellen werden. Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund von 
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 an die Rüben liefernden Landwirte zurückliefern. 
Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die 
Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebs nach Maßgabe der vor- 
handenen Einrichtungen aufbewahren können. 
§ 4 
Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben sie der Bezugs- 
vereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. 
Rüben verarbeitende Zuckerfabriken haben die Rübenschnitzel, deren käufliche 
Überlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, 
zu trocknen. 
Von der Verpflichtung zur käuflichen Überlassung an die Bezugsvereinigung 
sind ausgenommen: 
1. Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zuckererzeugung geliefert und 
hierzu benutzt werden; 
2. Schnitzel, die von Luckerfabriken auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 3 
an die Rüben bauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen im 
eigenen Betriebe verfüttert werden; 
3. Zuckerrüben, die in dem Wirtschaftsbetrieb, in dem sie gewonnen werden 
verfüttert oder auf Branntwein verarbeitet werden. 
§ 5 
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen 
nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnende Mengen 
sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugsvereinigung 
hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzpflicht nach § 2. Das gleche 
gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor- 
behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der 
Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit 
ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist 
der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen 
Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt 
geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung 
auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die zuckerhaltigen Futtermitte 
bis zur Abnahme aufzubewahren, Pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise 
  
  
 
	        
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