Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 10 
Die Bezugsvereinigung darf die zuckerhaltigen Futtermittel nur an Kommunal- 
verbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den Weisungen 
der Reichsfuttermittelstelle aufzustellenden Grundsätzen abgeben. 
§ 11 
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen 
haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise 
vorzuschreiben. 
§ 12 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, 
die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf zuckerhaltige 
Futtermittel, die selbst oder deren Rohstoffe nachweislich nach dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt worden sind. · 
§ 13 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und 
als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 14 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer dem § 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise als 
durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt; 
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten 
Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht; 
3. wer der Verpflichtung zum Trocknen der Schnitzel §( 4 Abs. 2) oder 
zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 5) zuwiderhandelt; 
4. wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Verpflichtungen nicht 
nachkommt; 
5. wer den auf Grund des § 13 erlassenen Ausführungsbestimmungen 
zuwiderhandelt. 
§ 15 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- 
nahmen gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung 
auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände auszudehnen.
	        
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