Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4794) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der 
Petroleumbestände. Vom 8. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf bei Ver- 
käufen von 100 Kilogramm und mehr 30 Mark nicht übersteigen. 
Der Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von der 
deutschen Grenze ab. Übernimmt der Verkäufer das Zurollen nach dem Lager 
des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine 
baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerks eine Vergütung bis 
zu 1 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen. 
Bei Lieferung in Kesselwagen schließt der Höchstpreis die Vergütung für 
die leihweise Überlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit 
von 48 Stunden überschreitenden Aufenthalt des Wagens auf der Empfangs- 
station eine Vergütung berechnet werden. 
Ferner darf berechnet werden: 
1. für die käufliche Überlassung von Holzfässern eine Vergütung bis zu 
4,50 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petro- 
leums; wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rückkauf- 
preis nicht geringer sein als 2,75 Mark für je 100 Kilogramm Rein- 
gewicht; 
2. für die leihweise Überlassung von Eisenfässern eine Vergütung bis zu 
1 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums 
und, wenn die Fässer nicht binnen zwei Monaten nach der Lieferung 
zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung von 1 Mark für jedes 
Faß und jeden weiteren angefangenen Monat; 
3. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig 
für je 100 Kilogramm Reingewicht. 
§ 2 
Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm darf der Preis für je 1 Liter 
Petroleum bei Lieferung vom Lager oder Laden des Verkäufers ab 32 Piennig, 
bei Lieferung in das Haus des Käufers 34 Pfennig nicht übersteigen. 
Für die Überlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Vergütung 
nicht berechnet werden.
	        
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