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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915 Nr. 95
Inhalt: Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. S. 453.
(Nr. 4815) Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. Vom 22. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für die nachstehend aufgeführten Gerb-
stoffe und Gerbstoffauszüge an Stelle der Zollsätze des allgemeinen Tarifs bis
auf weiteres die beigefügten Zollsätze anwenden zu lassen, soweit die Einfuhr für
Rechnung einer gemeinnützigen Gesellschaft erfolgt, die ausschließlich zur Ver-
sorgung der deutschen Volkswirtschaft während des Krieges dient.
Nummer Zollsatz
des für 1 dz
Zolltarifs M
92 Gerbrinden, auch gemahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
93 Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, auch ge-
mahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert . . . . . . . . . . . . 2
aus 94 Dividivi, Myroballwen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . 2
384 Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit nicht genannt:
flüssig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
fest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
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Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1915.