Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 
Nr: 5 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn - Verkehrsorbnung. S. 21. 
  
(Nr. 4610) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 14. Januar 1915. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. 
Der mit „Donarit I“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Donarit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen oder 
ähnlichen organischen Stoffen, höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol 
oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind 
als Trinitrotoluol, und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle 
gelatiniertem Nitroglyzerin). 
3. Gruppe. c) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe. 
Die Schlußworte des Eingangs „Kolophonium, und zwar:“ werden 
ersetzt durch: 
Kolophonium. Hierzu gehören insbesondere: 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 14. Januar 1915. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1915.