Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915
Nr: 5
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn - Verkehrsorbnung. S. 21.
(Nr. 4610) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 14. Januar 1915.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Der mit „Donarit I“ beginnende Absatz wird gefaßt:
Donarit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen oder
ähnlichen organischen Stoffen, höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol
oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind
als Trinitrotoluol, und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle
gelatiniertem Nitroglyzerin).
3. Gruppe. c) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe.
Die Schlußworte des Eingangs „Kolophonium, und zwar:“ werden
ersetzt durch:
Kolophonium. Hierzu gehören insbesondere:
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 14. Januar 1915.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 6
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1915.