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1. Im § 2 wird hinter der Ziffer 6 eingefügt »a und be << .
2. Im § 6e wird der letzte Satz gestrichen.
3. Im § 7 wird hinter der Ziffer 6 eingefügt >>a und b<<.
4. Im § 19 wird dem Absatz 1 als Schluß hinzugefügt >>und in diesem
letzteren Falle der empfangende Kommunalverband der Anrechnung
auf seinen Bedarfsanteil (§ 14 Abs. 1e) oder auf die festgesetzten
Mengen (§ 14 Abs. 1f) zugestimmt hat<<.
5. Im § 20 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 19. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4846) Bekanntmachung über die Berichtigung des Ortsklassenverzeichnisses zum Be-
soldungsgesetze vom 15. Juli 1909. Vom 16. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund der Ermächtigung im § 30 Abs. 4 des Be-
soldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) beschlossen:
1. Der Gemarkungsteil der seit dem 1. Januar 1915 mit der Stadt
Konstanz vereinigten Landgemeinde Allmannsdorf, der wie folgt be-
renzt wird: „gegen Süden durch die bisherige Gemarkungsgrenze, im
Norden durch den Nordrand des Lorettowaldes vom See bis zu dem
von Norden kommenden Graben, von da durch diesen Graben bis zum
Einlauf des von Westen kommenden Grabens zwischen Mainauwald
und Sonnenbühl, sodann durch den letzteren Graben bis zum nächsten
Feldweg und von hier aus durch diesen Weg, der am Südrand des
Mainauwaldes hinziehend, am Militär-Wachthaus vorbeiführt und
dann südlich wendend an der bisherigen Gemarkungsgrenze endigt“,
wird mit Wirkung vom 1. Januar 1915 ab in die Ortsklasse B des
Wohnungssgeldzuschußtarifs der Stadt Konstanz eingereiht.
2. Die Gemeinde Allmannsdorf bleibt im übrigen auch nach der Ein-
gemeindung in die Stadt Konstanz in der bisherigen Wohnungsgeld-
zuschußklasse E.