Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 511 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 100 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. S. 511. — Bekanntmachung, be- 
treffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Belgien. S. 511. 
  
 
  
(Nr. 4847) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. Vom 19. August 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die in der Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne, vom 
4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 396) bestimmte Frist, für welche die 
erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im ganzen Reiche gilt (§ 151 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung), wird bis zum 31. Dezember 1916 verlängert. 
Berlin, den 19. August 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4848) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Belgien. 
Vom 17. August 1915. 
Auf. Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß 
in den besetzten Gebieten Belgiens die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor 
dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis auf weiteres zugunsten der deutschen 
Reichsangehörigen verlängert sind. 
Berlin, den 17. August 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 124 
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.