Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 643 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
—MMM . — 
114 
Jnhalt: "z 9 **“ * die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 
. S. 643. 
  
  
  
(Nr. 4861) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für 
das Rechnungsjahr 1915. Vom 31. August 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
  
1 
Deer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsetat 
für das Rechnungsjahr 1915 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu. 2 
82 
Die in Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichs- 
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1915 vorgesehenen diplomatischen und 
konsularischen Vertretungen in JItalien fallen fort. 
3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von 10 000 000 000 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 4 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen 
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus. 
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- 
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 31. August 1915. 
(d. S.)) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 130 
Ausgegeben zu Berlin den 2. September 1915. 
2
	        
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