Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

    
Reichs- 
Jahrgang 1915 
M 115 
Juhalt: Bekanntmachung über Beschränkung der Milchverwendung. S. S45. 
  
(Nr. 4862) Bekanntmachung über Beschränkung der Milchverwendung. Vom 2. September 1915. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats Szu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Es ist verboten, 
1. Vollmilch oder Sahne in gewerblichen Betrieben zum Backen zu 
verwenden; 
2. geschlagene Sahne, allein oder in Zubereitungen, im Kleinhandel, ins- 
besondere in Milchläden, Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank. und 
Speisewirtschaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 
3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speisewirt- 
schaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
können Ausnahmen von diesem Verbote zulassen. 
. 52 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sach- 
verständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware in gewerblichen 
Betrieben bereitet, gelagert, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, sowie in 
die Geschäftsräume der nach § 1 Nr. 2 und 3 in Betracht kommenden Betriebe 
jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen 
einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen 
Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf- 
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen 
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur 
Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und Um- 
fang des Absatzes zu erteilen. 
Reichs-Gesetbl. 1915. 131 
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1915.
	        
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