Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4869) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung vom 28. Juni 1915 über 
die Regelung des Verkehrs mit Hafer (Reichs-Gesetzbl. S. 393). Vom 
9. September 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Der § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 28. Juni 1915 über. die Regelung 
des Verkehrs mit Hafer (Reichs.Gesetzbl. S. 393) erhält folgende Fassung: 
„Jedoch dürfen die Kommnnalverbände von den zu diesem Aus- 
gleich bestimmten Mengen in besonderen Fällen unter entsprechender 
Kürzung der auf Einhufer oder Zuchtbullen entfallenden Mengen auch 
an Besitzer von anderen Spann- und Zuchttieren Hafer abgeben und 
einzelnen Einhufern oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer zuweisen.“ 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 9. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4870) Bekanntmachung zum Vollzuge der Verordnung über die Regelung des Verkehrs 
mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393). Vom 9. Sep- 
tember 1915. 
Der Bundesrat hat gemäß § 6 Abs. 2a und 10 Abs. 2 a der Verordmung 
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 393) für die Halter von Zuchtbullen folgendes bestimmt: 
1. zu § 6 Abs. 2 a: 
Halter von Zuchtbullen dürfen durchschnittlich für den Tag und 
Bullen ein halbes Kilogramm Hafer verfüttern; 
2. zu § 10 Abs. 2 a: 
Bei der Enteignung sind jedem Besitzer für jeden Zuchtbullen 
185 Kilogramm Hafer zu belassen. 
Berlin, den 9. September 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Richter
	        
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