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§ 3
Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von mahlfähigem
Roggen und Weizen, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung von
Roggen, und Weizenmehl (§ 1 Nr. 3) zu anderen Zwecken als zur menschlichen
Nahrung noch weiter beschränken oder verbieten.
§ 4
Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landes,
zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von
Roggen und Hafer, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt
ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden
und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzelfalle zulassen.
§ 5
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Futtermittel hergestellt
werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume,
in denen Futtermittel aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während der
Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeich-
nungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unter-
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Tel
der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene
Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
§ 6
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden
oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf-
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständi-
gen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse,
über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung oder zur Ver-
fütterung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Her-
kunft, zu erteilen.
§ 7
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge-
schäfts, und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 8
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.